Bundesrat verabschiedet Botschaft zur Änderung des Embargogesetzes

Bern, 13.12.2019 - Der Bundesrat schlägt eine punktuelle Änderung des Embargogesetzes vor. Dies hat er am 13. Dezember 2019 entschieden. Somit kann das Einfuhrverbot für Feuerwaffen, Waffenbestandteile und Munition sowie weitere Güter aus Russland und der Ukraine fortgeführt werden. Überdies soll der Bundesrat künftig zur Regelung von vergleichbaren Fällen nicht mehr auf die Bundesverfassung zurückgreifen müssen. Gleichzeitig hat der Bundesrat den Vernehmlassungsbericht verabschiedet.

Die Verordnung über Massnahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) verbietet die Einfuhr von Feuerwaffen, Waffenbestandteilen und Munition sowie von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu militärischen Zwecken aus Russland und der Ukraine. Das Einfuhrverbot wurde 2015 gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV) für vier Jahre verordnet. Am 26. Juni 2019 hat der Bundesrat beschlossen, das Einfuhrverbot um vier Jahre zu verlängern. Gleichzeitig beauftragte er das WBF, eine gesetzliche Grundlage für den Inhalt der Verordnung auszuarbeiten.

Zu diesem Zweck schlägt der Bundesrat eine punktuelle Änderung des Embargogesetzes vor. Dem Bundesrat soll es ermöglicht werden, Zwangsmassnahmen teilweise oder vollständig auf weitere Staaten auszuweiten, wenn es die Wahrung der Interessen des Landes erfordert. In der Vernehmlassung wurde der Vorschlag des Bundesrates von der grossen Mehrheit der Kantone, Parteien und interessierten Kreise unterstützt.  

Keine Änderung der Schweizer Politik

Der Vorschlag des Bundesrates wird materiell zu keiner Änderung der Schweizer Politik in Bezug auf internationale Wirtschaftssanktionen führen. Der Bundesrat verfügt bereits heute über die Kompetenz, Zwangsmassnahmen in Einzelfällen auszuweiten, wie das Beispiel des Einfuhrverbots für Feuerwaffen, Waffenbestandteilen und Munition sowie weiterer Güter aus Russland und der Ukraine gezeigt hat. Die vorgeschlagene punktuelle Änderung des Embargogesetzes bezweckt einzig, den Rückgriff auf Artikel 184 Absatz 3 BV, welcher sich in der Praxis aufgrund der damit verbundenen zeitlichen Befristung als problematisch erwiesen hat, in Zukunft vermeiden zu können.

Umsetzung von Sanktionen

Seit dem 1. Januar 2003 bildet das Embargogesetz die rechtliche Grundlage für die Umsetzung von Sanktionsmassnahmen der Schweiz. Es erlaubt dem Bund, Zwangsmassnahmen zu erlassen, um Sanktionen durchzusetzen. Dabei geht es um Sanktionen, die von der UNO, den Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind. Zweck dieser Sanktionen ist die Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte. Massnahmen, die über die Sanktionen der UNO oder der wichtigsten Handelspartner hinausgehen, können nicht auf der Grundlage des Embargogesetzes beschlossen werden. Sie müssen auf die Bundesverfassung abgestützt werden.


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Letzte Änderung 14.05.2024

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